In der entsprechenden Verfügung vom 7. Februar 2017 wies sie denn auch als Präsidentin der Beschwerdekammer ausdrücklich darauf hin, dass von einer Weiterleitung vorderhand abgesehen werde. Mit dem Entscheid in der Hauptsache (BK 17 22 + 23 vom 10. April 2017), bei welchem der vom Beschwerdeführer abgelehnte Oberrichter nicht mitgewirkt hatte, wurde dann das Ausstandsgesuch an die für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständigen Strafkammern des Obergerichts (Berufungsgericht) weitergeleitet. In diesem Vorgehen liegt kein zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht. Das gewählte Vorgehen ist nicht zu beanstanden.