312 StGB). 4.3 Fest steht, dass die Beschuldigte nicht definitiv, sondern lediglich vorübergehend auf eine Weiterleitung des Ausstandsgesuchs verzichtet hat. In der entsprechenden Verfügung vom 7. Februar 2017 wies sie denn auch als Präsidentin der Beschwerdekammer ausdrücklich darauf hin, dass von einer Weiterleitung vorderhand abgesehen werde.