In der diesbezüglich vom Beschwerdeführer gerügten Verfügung vom 7. Februar 2017 begründete die Beschuldigte das Zuwarten damit, dass (derzeit) nicht feststehe, ob Oberrichter C.________ an der Entscheidfällung i.S. BK 17 22 + 23 beteiligt sein werde. Aktenkundig ist, dass der vom Ausstandsgesuch betroffene Oberrichter C.________ am Entscheid BK 17 22 + 23 vom 10. April 2017 nicht mitgewirkt hat, mit der Folge, dass das dem Berufungsgericht gleichentags weitergeleitete Ausstandsgesuch als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben worden ist (Verfügung SAK 17 6 vom 11. April 2017).