Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Dass das Bundesgericht die gegen den Beschluss SK 17 409 erhobene Beschwerde in Strafsachen noch nicht beurteilt hat (vgl. E. 1.2 hiervor), steht einer Mitwirkung von Oberrichter J. Bähler im Beschwerdeverfahren BK 17 406 nicht entgegen (Art. 59 Abs. 3 StPO).