Der Beschwerdeführer replizierte – innert gewährter Fristerstreckung – am 6. Dezember 2017. 1.2 Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2017 gegen die Verfahrensleitung, Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), ein Ausstandsgesuch ein. Dieses wurde am 17. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Mit Beschluss SK 17 409 vom 3. November 2017 wies die 2. Strafkammer das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Die hierauf vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist noch hängig.