(nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung dieser Verfügung. Ferner verlangte er, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, eine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die angezeigte Oberrichterin einzuholen und eine Strafuntersuchung gegen diese zu eröffnen sowie eine angemessene Bestrafung derselben. Die Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft schlossen in ihren Stellungnahmen vom 5. Oktober und 23. Oktober 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte – innert gewährter Fristerstreckung – am 6. Dezember