2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1‘227.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt. Für die ausgerichtete Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.