5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Sie hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5.2 Die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten wird gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 14. Dezember 2017 auf CHF 1‘227.75 bestimmt (Aufwand 5.42 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 1‘084.00, Auslagen CHF 52.80; 8 % MWSt.