198 StGB war zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verjährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [JStGB; SR 311.1]). Die Jugendanwaltschaft hat demnach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung zu Recht eingestellt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» wurde nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.