Der Beweiswert der Aussage ist schlecht, der Tatverdacht schwach. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, das Bestreiten der Tatvorwürfe durch den Beschuldigten zu widerlegen, auch wenn dessen Aussagen für sich allein genommen nicht sonderlich glaubhaft erscheinen. Es ist insgesamt mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei einem Gerichtsverfahren freigesprochen würde. Es kann deshalb nicht von einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden. Eine sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB war zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verjährt (Art.