Weitere Belastungsindizien ober Beweise liegen nicht vor. Auszugehen ist, wie dargelegt (vgl. E. 4.1 hiervor), von der Nullhypothese, das heisst, es ist zunächst anzunehmen, die Aussage der Beschwerdeführerin seien nicht realitätsbegründet. Danach ist zu prüfen, ob aufgrund von Realitätskriterien in ihren Aussagen die Nullhypothese widerlegt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beweiswert der Aussage ist schlecht, der Tatverdacht schwach.