8 zum Ausziehen, Erbrechen, Messer etc.). Es bliebe mit anderen Worten dabei, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen machte, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme ist daher nicht angezeigt. Dies auch angesichts des offensichtlich verschlechterten psychischen Gesundheitszustandes und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin offenbar an einem Asperger-Syndrom leidet. 4.4 Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Weitere Belastungsindizien