Die Jugendanwaltschaft hat den rechtserheblichen Sachverhalt bereits rechtsgenüglich abgeklärt. Eine Vielzahl der vorstehend aufgeführten Unklarheiten bzw. Widersprüche könnten zudem mit einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr aus dem Weg geräumt werden (vgl. etwa die Aussagen