Insgesamt können die Aussagen der Beschwerdeführerin angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche nicht in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheinen, so dass auf diese als einziges Anklagefundament abgestellt werden kann. Daran vermag auch eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Videobefragung vom 10. März 2016 bereits genügend detailliert waren, weshalb sich insoweit keine weiteren Ergänzungen aufdrängen. Die Jugendanwaltschaft hat den rechtserheblichen Sachverhalt bereits rechtsgenüglich abgeklärt.