Die Mitschülerin und Freundin der Beschwerdeführerin, K.________, hielt fest, sie würde nicht sagen, dass die Beschwerdeführerin nie lüge (vgl. Protokoll der Einvernahme von K.________ vom 5. August 2016 Z. 185). Auch diese Beschreibungen der einvernommenen Personen lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht sonderlich glaubhaft erscheinen. Insgesamt können die Aussagen der Beschwerdeführerin angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche nicht in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheinen, so dass auf diese als einziges Anklagefundament abgestellt werden kann.