Bereits dieses strafrechtliche Verhalten des Beschuldigten könnte die Beschwerdeführerin aus der Bahn geworfen haben. Die Beschwerdeführerin wurde zudem offenbar in der Schule gemobbt, weshalb sie die Schule wechseln musste (vgl. Protokoll der Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2016 Z. 50 ff.; 260 ff.; Protokoll der Einvernahme von L.________ vom 15. Februar 2016 Z. 48 ff.; 72 ff.; 185 ff.). Auch diese Geschehnisse sind durchaus geeignet, eine Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin herbeizuführen. Schliesslich hat etwa die Mitschülerin M.________ anlässlich ihrer Befragung angegeben, dass die Beschwerdeführerin den Drang zur Übertreibung habe (vgl. Pro-