die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, kann diese doch verschiedene Ursachen haben. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin zu dieser Zeit trennten und der Vater Anfangs 2015 auszog (vgl. Einvernahme von E.________ vom 30. Juni 2016 Z. 12 f.; 71 f.). Die Beschwerdeführerin ist zudem erwiesenermassen durch den Beschuldigten belästigt worden (Zeigen von Pornografie und Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage). Bereits dieses strafrechtliche Verhalten des Beschuldigten könnte die Beschwerdeführerin aus der Bahn geworfen haben.