7 5. August 2016 Z. 103 ff.). Auch die Lehrer konnten nicht feststellen, dass der Umgang des Beschuldigten mit der Beschwerdeführerin speziell gewesen sein soll (vgl. Protokoll der Einvernahme von I.________ vom 4. Juli 2016 Z. 62 ff.; Protokoll der Einvernahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 64 ff.). Die bei der Beschwerdeführerin eingetretene Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes spricht nicht zwingend für eine sexuelle Nötigung durch den Beschuldigten resp. die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, kann diese doch verschiedene Ursachen haben.