Die Beschwerdeführerin will vom Beschuldigten auch Schläge und Fusstritte draussen, insbesondere auf dem Pausenplatz, erhalten haben. Zudem soll der Beschuldigte sie im Korridor des Schulhauses manchmal intim berührt haben. Auch dies wurde von niemandem wahrgenommen. Es mag zutreffen, dass grundsätzlich nichts undenkbar ist, wie es vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Allerdings erscheint es doch merkwürdig, dass niemand auch nur einen Vorfall wahrgenommen hat, wenn sich diese mehrheitlich in der Öffentlichkeit abgespielt haben. Die Mitschülerin und Freundin der Beschwerdeführerin, K.__