_ vom 30. Juni 2016 Z. 163 ff.). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Jugendanwaltschaft, dass es schwer vorstellbar erscheint, dass niemand – weder Lehrpersonen noch Mitschüler – etwas von der sexuellen Nötigungen mitbekommen haben sollen. Immerhin sollen die sexuellen Nötigungen in der Turnhalle in der Nachmittagspause erfolgt sein, wobei die Turnhalle gut einsehbar ist (vgl. Protokoll der Einvernahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 221 ff.; vgl. ebenso die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Videobefragung). Die Beschwerdeführerin will vom Beschuldigten auch Schläge und Fusstritte draussen, insbesondere auf dem Pausenplatz, erhalten haben.