im Übrigen unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Tage 24 Stunden lang einen Schal getragen haben soll, um die blauen und grünen Flecken am Hals zu verbergen. Dies hätte den Eltern der Beschwerdeführerin auffallen müssen. Der Vater der Beschwerdeführerin war denn auch erstaunt über den Tatzeitpunkt und gab an, dass er, wenn er vor Januar 2014 etwas festgestellt hätte, etwa eine Körperverletzung, er reagiert hätte (vgl. Protokoll der Einvernahme von E.________ vom 30. Juni 2016 Z. 163 ff.)