_ vom 30. Juni 2016 Z. 110 f.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mit der Erklärung zufrieden gegeben hätte, sie habe die blauen Flecken durch Anschlagen verursacht, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich «mega viele blaue Flecken» gehabt hätte, wie es von ihr beschrieben wurde. L.________ wurde anlässlich ihrer Einvernahme gefragt, ob sie die Beschwerdeführerin habe körperlich untersuchen lassen (vgl. Protokoll der Einvernahme von L.________ vom 15. Februar 2016 Z. 208). Angesichts dieser Frage wäre zu erwarten gewesen, dass sie etwaige Würgemale oder blaue Flecken von sich aus erwähnt hätte, wenn sie solche festgestellt hätte. Es erscheint