Die Turnlehrerin weiss ebenfalls nichts davon. Sie führte an, dass andere, starke Mädchen aus der Klasse reagiert hätten, falls es zu einem solchen Vorfall gekommen wäre (vgl. Protokoll der Einvernahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 134 ff.). Die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Bedrohungslage mit einem Messer enthalten ebenfalls Ungereimtheiten. Die Beschwerdeführerin beschrieb ein Messer von ca. 20 cm, mit welchem sie vom Beschuldigten bedroht worden sein soll. Der Beschuldigte soll dieses im Werkunterricht hergestellt und stets mit sich getragen haben. Er soll es auch auf den Schultisch abgelegt haben.