sen. Die Beschwerdeführerin gab weiter anlässlich ihrer Videobefragung an, dass sie alle ihre Kleider habe ausziehen müssen. Später machte sie allerdings geltend, der Beschuldigte habe ihr die Kleider ausgezogen. Widersprüchlich erscheinen auch ihre Aussagen betreffend das Erbrechen. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie den Beschuldigten in der Turnhalle habe manuell und oral befriedigen müssen und dabei einmal auf den Beschuldigten erbrochen habe. Auf das Erbrechen angesprochen erklärte sie aber später, dass sie nicht in der Turnhalle, sondern einmal draussen habe erbrechen müssen. Weiter will die Beschwerdeführerin ihrer Klassenlehrerin H._____