Sowohl der angebliche Tatort wie auch die Tathandlung stimmen demnach nicht überein. Insbesondere die Tathandlung, welche die Beschwerdeführerin selbst und gegenüber ihrer Mutter und Freundinnen komplett anders schilderte, stellt nicht blossen Rahmensachverhalt, sondern das Kerngeschehen dar. Insoweit wären keine Widersprüche zu erwarten gewe-