Der Mitschülerin K.________ gab die Beschwerdeführerin ebenfalls lediglich an, dass der Beschuldigte sie berührt habe (vgl. Protokoll der Einvernahme von K.________ vom 5. August 2016 Z. 81). Die angebliche manuelle und orale Befriedigung des Beschuldigten erwähnte sie nicht. Weshalb die Beschwerdeführerin die Tathandlung gegenüber ihren Freundinnen abschwächen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Sowohl der angebliche Tatort wie auch die Tathandlung stimmen demnach nicht überein.