5 vergewaltigt worden sei. Die Mutter hielt fest, die Beschwerdeführerin kenne den Unterschied zwischen Vergewaltigung und blossem Anfassen am Körper (vgl. Protokoll der Einvernahme von L.________ vom 15. Februar 2016 Z. 147 f.; 156 f.). Die insoweit vom Vertreter der Beschwerdeführerin gemachten Einwände gehen damit fehl. Bei der Mitschülerin M.________ berichtete die Beschwerdeführerin von Berührungen durch den Beschuldigten in einem Mehrzweckraum, welcher nicht in der Nähe der Turnhalle sei (vgl. Protokoll der Einvernahme von M.________ vom 27. Juli 2016 Z. 76 f.; 82; 89 f.). Der Mitschülerin K.___