Seine Aussage, er sei die ganze Zeit mit seinen Zeugen zusammen gewesen, wirkt übertrieben. Zu berücksichtigten ist auch, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit strafbar gegenüber der Beschwerdeführerin verhalten hat. Er hat ihr Pornografie geschickt und sie als Nutte, Schlampe, sie sei ja nur da zum Blasen und Figgen etc. beschimpft (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. März 2016 Z. 369 ff.). Angesichts der vorstehenden Erwägungen bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, wie es von der Jugendanwaltschaft zu Recht dargetan wurde.