Ob sich dieser tatsächlich so ereignet hat, muss daher offen bleiben. Seltsam muten die Aussagen des Beschwerdeführers zu Beginn der ersten Einvernahme vom 23. März 2016 an, wonach er auf den ihm vorgehaltenen strafrechtlichen Vorwurf der sexuellen Nötigung sogleich Zeugen nennen wollte, welche beweisen könnten, dass es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei. Er sei die ganze Zeit mit diesen zusammen gewesen (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. März 2016 Z. 98 ff.; 115 ff.). Seine Aussage, er sei die ganze Zeit mit seinen Zeugen zusammen gewesen, wirkt übertrieben.