Dies hätten alle gesehen. Die Szene wurde allerdings nur von der Mitschülerin K.________ gesehen (vgl. Protokoll der Einvernahme von K.________ vom 5. August 2016 Z. 144 ff.), wohingegen sich die Lehrerinnen nicht an einen solchen Vorfall erinnerten (vgl. Protokoll der Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2016 Z. 175 ff.; Protokoll der Einvernahme von I.________ vom 4. Juli 2016 Z. 163 ff.; Protokoll der Einvernahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 168 ff.). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorfall. Ob sich dieser tatsächlich so ereignet hat, muss daher offen bleiben.