Es mag zutreffen, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte beim Konsum der Pornografie sexuelle Lust empfunden hat. Allerdings mutet es schon etwas seltsam an, wenn der Beschuldigte eher spät entwickelt gewesen sein will und sogar Angst gehabt haben soll, seine Genitalien zu zeigen, zugleich ein derartiges Verhalten an den Tag legt. Eine Überforderungssituation, wie sie von der Leitenden Jugendanwaltschaft beschrieben wird, erscheint wenig wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, der Beschuldigte habe seinen entblösten Penis an die Turnhallenscheibe gedrückt. Dies hätten alle gesehen.