Von der Sportlehrerin J.________ wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer im Sport öfters ein sexualisierendes Vokabular verwendet habe und gemeinsam mit Mitschülern auf den Turnmatten Bewegungen getätigt habe, welche dem Geschlechtsverkehr geglichen hätten. Der Beschuldigte soll dabei der Initiator gewesen sein (vgl. Protokoll der Einvernahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 44 ff.). Es mag zutreffen, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte beim Konsum der Pornografie sexuelle Lust empfunden hat.