Weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch diejenigen des Beschuldigten vermögen durchwegs zu überzeugen: 4.3.1 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass dieser anlässlich der Befragungen sehr darauf bedacht war, jegliches sexuelles Interesse am anderen Geschlecht für den Tatzeitraum zu verneinen (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. März 2016 Z. 318, 338, 343 f. und vom 19. Januar 2017 Z. 98, 116, 123, 147 f.). Diesen Aussagen steht die Verurteilung des Beschuldigten wegen Zeigens weicher Pornografie im Zeitraum vom 1. September 2013 bis