Darauf wird verwiesen (S. 2 f. der Verfügung). Vorliegend basiert der Vorwurf der sexuellen Nötigung allein auf den Aussagen der Beschwerdeführerin. Direkte objektive Beweismittel oder Tatzeugen sind keine vorhanden. Es liegt damit eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor und die Aussagen sind auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch diejenigen des Beschuldigten vermögen durchwegs zu überzeugen: 4.3.1