SR 311.0) macht sich der sexuellen Nötigung strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlungen nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 4.3 In der angefochtenen Verfügung wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten sowie diejenigen der Auskunftspersonen (Eltern der Beschwerdeführerin; Lehrer; Schulkollegen/Schulkolleginnen) ausführlich wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (S. 2 f. der Verfügung).