2014, N. 17 zu Art. 319 StPO; vgl. ebenso BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweis, wonach auf eine Anklageerhebung verzichtet werden kann, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind).