Die Aussagen des Beschuldigten seien als nicht glaubhaft oder zumindest als weniger glaubhaft zu werten. Selbst wenn man davon ausginge, die Aussagen des Beschuldigten seien zumindest ebenso glaubhaft, müsste eine Anklageerhebung erfolgen. Wolle die Jugendanwaltschaft die Aussage der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachten, hätte sie sie zumindest noch persönlich befragen müssen, wozu sie bereit gewesen wäre.