Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore». Sie bringt zusammengefasst vor, ihre Aussagen seien vollumfänglich als glaubhaft einzustufen. Insbesondere seien keine Widersprüche in ihren Aussagen zum Kerngeschehen ersichtlich. Sämtliche vorgebrachten angeblichen Widersprüche würde nur das Rahmengeschehen betreffen. Demselben komme im Rahmen der Beweiswürdigung nur sehr untergeordnete Bedeutung zu. Die Aussagen des Beschuldigten seien als nicht glaubhaft oder zumindest als weniger glaubhaft zu werten.