Von den befragten Auskunftspersonen wolle niemand von den sexuellen Belästigungen und Nötigungen sowie von den Gewaltanwendungen gegenüber der Beschwerdeführerin etwas mitbekommen haben. Dass niemand von den sexuellen Nötigungen, welche in der Nachmittagspause in der gut einsehbaren Turnhalle erfolgt sein sollen, etwas beobachtet habe, sei schwer vorstellbar. Aufgrund dieser mangelnden Beweislage könne nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht ausgegangen werden. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore».