Die Jugendanwaltschaft kam in der angefochtenen Einstellungsverfügung nach Analyse der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich seien und durch keine Indizien hätten besonders gestützt werden können. Von den befragten Auskunftspersonen wolle niemand von den sexuellen Belästigungen und Nötigungen sowie von den Gewaltanwendungen gegenüber der Beschwerdeführerin etwas mitbekommen haben.