2 der Beschwerdeführerin mit dem Tode gedroht haben, falls sie bei den Handlungen nicht mitmache. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. 3.2 Die Jugendanwaltschaft kam in der angefochtenen Einstellungsverfügung nach Analyse der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich seien und durch keine Indizien hätten besonders gestützt werden können.