Die Leitende Jugendanwaltschaft beantragte am 30. Oktober 2017 innert gewährter Fristerstreckung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte schloss am 6. November 2017 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. Dezember 2017 hielt die Beschwerdeführerin innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Anträgen fest.