SR 312.0) stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung z.N. der Beschwerdeführerin ein. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2017 Beschwerde. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Jugendanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfach begangener sexueller Nötigung weiterzuführen. Die Leitende Jugendanwaltschaft beantragte am 30. Oktober 2017 innert gewährter Fristerstreckung die Abweisung der Beschwerde.