2001; nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 9. Februar 2016 meldete sich der Vater der Beschwerdeführerin, E.________, auf der Polizeiwache F.________(Ortschaft) und gab an, dass der Beschuldigte seine Tochter zudem im Zeitraum von Sommer 2013 bis Weihnachten 2014 mehrfach sexuell belästigt habe. Die Jugendanwaltschaft ordnete eine Videobefragung der Beschwerdeführerin an und liess den Beschuldigten sowie diverse Auskunftspersonen delegiert polizeilich befragen. Zudem führte sie eine Einvernahme des Beschuldigten durch. Nach Gewährung der Frist nach Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)