Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 404 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen sexueller Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. September 2017 (BM-16-0268) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) vom 14. Januar 2015 wurde A.________ (Jg. 1999; nachfol- gend: Beschuldigter) schuldig erklärt des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage so- wie des Zeigens weicher Pornografie, begangen im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 12. März 2014, z.N. der Straf- und Zivilklägerin C.________ (Jg. 2001; nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 9. Februar 2016 meldete sich der Vater der Beschwerdeführerin, E.________, auf der Polizeiwache F.________(Ortschaft) und gab an, dass der Beschuldigte seine Tochter zudem im Zeitraum von Sommer 2013 bis Weihnachten 2014 mehrfach sexuell belästigt habe. Die Jugendanwalt- schaft ordnete eine Videobefragung der Beschwerdeführerin an und liess den Be- schuldigten sowie diverse Auskunftspersonen delegiert polizeilich befragen. Zudem führte sie eine Einvernahme des Beschuldigten durch. Nach Gewährung der Frist nach Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung z.N. der Beschwerdeführerin ein. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2017 Beschwerde. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Jugendanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfach begangener sexueller Nötigung weiterzu- führen. Die Leitende Jugendanwaltschaft beantragte am 30. Oktober 2017 innert gewährter Fristerstreckung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte schloss am 6. November 2017 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. Dezember 2017 hielt die Beschwerdeführerin innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsvefügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Anzeigerapport vom 24. März 2016 vorgeworfen, die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Sommer 2013 bis Weihnachten 2014 im Schulhaus/Oberstufenzentrum G.________(Ortschaft) und anderswo zum Oralver- kehr und Manipulation am Glied gezwungen, sie geschlagen, am Geschlechtsteil ausgegriffen und mit dem Messer bedroht zu haben. Zudem soll der Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin mit dem Tode gedroht haben, falls sie bei den Handlungen nicht mitmache. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. 3.2 Die Jugendanwaltschaft kam in der angefochtenen Einstellungsverfügung nach Analyse der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich sei- en und durch keine Indizien hätten besonders gestützt werden können. Von den befragten Auskunftspersonen wolle niemand von den sexuellen Belästigungen und Nötigungen sowie von den Gewaltanwendungen gegenüber der Beschwerdeführe- rin etwas mitbekommen haben. Dass niemand von den sexuellen Nötigungen, wel- che in der Nachmittagspause in der gut einsehbaren Turnhalle erfolgt sein sollen, etwas beobachtet habe, sei schwer vorstellbar. Aufgrund dieser mangelnden Be- weislage könne nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht ausgegangen werden. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro durio- re». Sie bringt zusammengefasst vor, ihre Aussagen seien vollumfänglich als glaubhaft einzustufen. Insbesondere seien keine Widersprüche in ihren Aussagen zum Kerngeschehen ersichtlich. Sämtliche vorgebrachten angeblichen Wider- sprüche würde nur das Rahmengeschehen betreffen. Demselben komme im Rah- men der Beweiswürdigung nur sehr untergeordnete Bedeutung zu. Die Aussagen des Beschuldigten seien als nicht glaubhaft oder zumindest als weniger glaubhaft zu werten. Selbst wenn man davon ausginge, die Aussagen des Beschuldigten seien zumindest ebenso glaubhaft, müsste eine Anklageerhebung erfolgen. Wolle die Jugendanwaltschaft die Aussage der Beschwerdeführerin als unglaubhaft er- achten, hätte sie sie zumindest noch persönlich befragen müssen, wozu sie bereit gewesen wäre. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens ist hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss er- hoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Besonders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen er- scheint oder durch Indizien unterstützt wird. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzu- 3 stellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich ge- halten werden kann. Belastet nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismög- lichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und er- weist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 319 StPO; vgl. ebenso BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweis, wonach auf eine Anklageerhebung verzichtet werden kann, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offen- bart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 mit Hinweis). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage nicht rea- litätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis). 4.2 Gemäss Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der sexuellen Nötigung strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlungen nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 4.3 In der angefochtenen Verfügung wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten sowie diejenigen der Auskunftspersonen (Eltern der Be- schwerdeführerin; Lehrer; Schulkollegen/Schulkolleginnen) ausführlich wiederge- geben. Darauf wird verwiesen (S. 2 f. der Verfügung). Vorliegend basiert der Vor- wurf der sexuellen Nötigung allein auf den Aussagen der Beschwerdeführerin. Di- rekte objektive Beweismittel oder Tatzeugen sind keine vorhanden. Es liegt damit eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor und die Aussagen sind auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch diejenigen des Beschuldigten vermögen durchwegs zu überzeugen: 4.3.1 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass dieser anlässlich der Befragungen sehr darauf bedacht war, jegliches sexuelles Interesse am anderen Geschlecht für den Tatzeitraum zu verneinen (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. März 2016 Z. 318, 338, 343 f. und vom 19. Januar 2017 Z. 98, 116, 123, 147 f.). Diesen Aussagen steht die Verurteilung des Beschuldigten wegen Zeigens weicher Pornografie im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 4 12. März 2014 entgegen. Gemäss Aussagen der Lehrerinnen H.________ und I.________ soll der Beschuldigte während der fraglichen Zeit zudem Pornos kon- sumiert haben (vgl. Protokoll der Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2016 Z. 159 ff.; Protokoll der Einvernahme von I.________ vom 4. Juli 2016 Z. 122 ff.). Von der Sportlehrerin J.________ wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer im Sport öfters ein sexualisierendes Vokabular verwendet habe und gemeinsam mit Mitschülern auf den Turnmatten Bewegungen getätigt habe, welche dem Ge- schlechtsverkehr geglichen hätten. Der Beschuldigte soll dabei der Initiator gewe- sen sein (vgl. Protokoll der Einvernahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 44 ff.). Es mag zutreffen, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte beim Konsum der Pornografie sexuelle Lust empfunden hat. Allerdings mutet es schon etwas seltsam an, wenn der Beschuldigte eher spät entwickelt gewesen sein will und sogar Angst gehabt haben soll, seine Genitalien zu zeigen, zugleich ein derar- tiges Verhalten an den Tag legt. Eine Überforderungssituation, wie sie von der Lei- tenden Jugendanwaltschaft beschrieben wird, erscheint wenig wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, der Beschuldigte habe seinen entblös- ten Penis an die Turnhallenscheibe gedrückt. Dies hätten alle gesehen. Die Szene wurde allerdings nur von der Mitschülerin K.________ gesehen (vgl. Protokoll der Einvernahme von K.________ vom 5. August 2016 Z. 144 ff.), wohingegen sich die Lehrerinnen nicht an einen solchen Vorfall erinnerten (vgl. Protokoll der Einver- nahme von H.________ vom 4. Juli 2016 Z. 175 ff.; Protokoll der Einvernahme von I.________ vom 4. Juli 2016 Z. 163 ff.; Protokoll der Einvernahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 168 ff.). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorfall. Ob sich dieser tatsächlich so ereignet hat, muss daher offen bleiben. Seltsam muten die Aussagen des Beschwerdeführers zu Beginn der ersten Einvernahme vom 23. März 2016 an, wonach er auf den ihm vorgehaltenen strafrechtlichen Vorwurf der sexuellen Nötigung sogleich Zeugen nennen wollte, welche beweisen könnten, dass es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei. Er sei die ganze Zeit mit diesen zusammen gewesen (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. März 2016 Z. 98 ff.; 115 ff.). Seine Aussage, er sei die ganze Zeit mit sei- nen Zeugen zusammen gewesen, wirkt übertrieben. Zu berücksichtigten ist auch, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit strafbar gegenüber der Beschwerdeführerin verhalten hat. Er hat ihr Pornografie geschickt und sie als Nutte, Schlampe, sie sei ja nur da zum Blasen und Figgen etc. beschimpft (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. März 2016 Z. 369 ff.). An- gesichts der vorstehenden Erwägungen bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, wie es von der Jugendanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. 4.3.2 Allerdings weisen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin diverse Ungereimt- heiten und Widersprüche auf. In der Videobefragung vom 10. März 2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass die sexuellen Nötigungen in der Turnhalle vor der Sprossenwand erfolgt seien. Sie sei dort vom Beschuldigten gezwungen worden, diesen einmal oral und dreimal manuell zu befriedigen. Der Beschuldigte habe sie am ganzen Körper und im Intimbereich berührt, ihre Brüste, die Vagina innen und innen im After. Bei ihrer Mutter, L.________, erzählte die Beschwerdeführerin demgegenüber, dass sie im Geräteraum der Turnhalle durch den Beschuldigten 5 vergewaltigt worden sei. Die Mutter hielt fest, die Beschwerdeführerin kenne den Unterschied zwischen Vergewaltigung und blossem Anfassen am Körper (vgl. Pro- tokoll der Einvernahme von L.________ vom 15. Februar 2016 Z. 147 f.; 156 f.). Die insoweit vom Vertreter der Beschwerdeführerin gemachten Einwände gehen damit fehl. Bei der Mitschülerin M.________ berichtete die Beschwerdeführerin von Berührungen durch den Beschuldigten in einem Mehrzweckraum, welcher nicht in der Nähe der Turnhalle sei (vgl. Protokoll der Einvernahme von M.________ vom 27. Juli 2016 Z. 76 f.; 82; 89 f.). Der Mitschülerin K.________ gab die Beschwerde- führerin ebenfalls lediglich an, dass der Beschuldigte sie berührt habe (vgl. Proto- koll der Einvernahme von K.________ vom 5. August 2016 Z. 81). Die angebliche manuelle und orale Befriedigung des Beschuldigten erwähnte sie nicht. Weshalb die Beschwerdeführerin die Tathandlung gegenüber ihren Freundinnen ab- schwächen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Sowohl der angebliche Tatort wie auch die Tathandlung stimmen demnach nicht überein. Insbesondere die Tathandlung, welche die Beschwerdeführerin selbst und gegenüber ihrer Mutter und Freundin- nen komplett anders schilderte, stellt nicht blossen Rahmensachverhalt, sondern das Kerngeschehen dar. Insoweit wären keine Widersprüche zu erwarten gewe- sen. Die Beschwerdeführerin gab weiter anlässlich ihrer Videobefragung an, dass sie al- le ihre Kleider habe ausziehen müssen. Später machte sie allerdings geltend, der Beschuldigte habe ihr die Kleider ausgezogen. Widersprüchlich erscheinen auch ihre Aussagen betreffend das Erbrechen. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie den Beschuldigten in der Turnhalle habe manuell und oral befriedigen müssen und dabei einmal auf den Beschuldigten erbrochen habe. Auf das Erbrechen ange- sprochen erklärte sie aber später, dass sie nicht in der Turnhalle, sondern einmal draussen habe erbrechen müssen. Weiter will die Beschwerdeführerin ihrer Klas- senlehrerin H.________ mitgeteilt haben, dass der Beschuldigte die Mädchendu- sche betreten habe. H.________ hat keine solche Meldung erhalten (vgl. Protokoll der Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2016 Z. 149 ff.). Ein derartiges Ver- halten des Beschuldigten konnte auch nicht durch die anderen Mädchen bestätigt werden (vgl. Protokoll der Einvernahme von K.________ vom 5. August 2016 Z. 131 f.; Protokoll der Einvernahme von M.________ vom 27. Juli 2016 Z. 139 ff.). Die Turnlehrerin weiss ebenfalls nichts davon. Sie führte an, dass andere, starke Mädchen aus der Klasse reagiert hätten, falls es zu einem solchen Vorfall gekom- men wäre (vgl. Protokoll der Einvernahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 134 ff.). Die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Bedro- hungslage mit einem Messer enthalten ebenfalls Ungereimtheiten. Die Beschwer- deführerin beschrieb ein Messer von ca. 20 cm, mit welchem sie vom Beschuldig- ten bedroht worden sein soll. Der Beschuldigte soll dieses im Werkunterricht her- gestellt und stets mit sich getragen haben. Er soll es auch auf den Schultisch abge- legt haben. Die Werklehrerin verneinte, dass der Beschuldigte bei ihr ein solches Messer hergestellt hat (vgl. Protokoll der Einvernahme von I.________ vom 4. Juli 2016 Z. 103 ff.). Sämtliche weiteren Personen – sowohl Schüler als auch Lehrer – haben ein derartiges Messer beim Beschuldigten nie festgestellt (vgl. Protokoll der Einvernahme von K.________ vom 5. August 2016 Z. 141 f.; Protokoll der Einver- 6 nahme von M.________ vom 27. Juli 2016 Z. 146 f.; Protokoll der Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2016 Z. 142 ff.; Protokoll der Einvernahme N.________ vom 5. August 2016 Z. 174 f.; Protokoll der Einvernahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 119 ff.). Ihre diesbezüglichen Aussagen müssen daher in Frage gestellt werden. Fest steht weiter, dass weder die Mutter noch andere Drittpersonen Verletzungen an der Beschwerdeführerin aufgefallen sind, welche in ihrer Ausprägung er- klärungsbedürftig gewesen wären (vgl. Protokoll der Einvernahme von K.________ vom 5. August 2016 Z.110 ff.; Protokoll der Einvernahme von M.________ vom 27. Juli 2016 Z. 121 f.; Protokoll der Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2016 Z. 125 f.; Protokoll der Einvernahme von I.________ vom 4. Juli 2016 Z. 92 f.; Protokoll der Einvernahme von E.________ vom 30. Juni 2016 Z. 153 f.; Protokoll der Einvernahme von N.________ vom 5. August 2016 Z. 162 f.; Protokoll der Ein- vernahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 110 f.). Es ist davon auszugehen, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mit der Erklärung zufrieden ge- geben hätte, sie habe die blauen Flecken durch Anschlagen verursacht, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich «mega viele blaue Flecken» gehabt hätte, wie es von ihr beschrieben wurde. L.________ wurde anlässlich ihrer Einvernahme ge- fragt, ob sie die Beschwerdeführerin habe körperlich untersuchen lassen (vgl. Pro- tokoll der Einvernahme von L.________ vom 15. Februar 2016 Z. 208). Angesichts dieser Frage wäre zu erwarten gewesen, dass sie etwaige Würgemale oder blaue Flecken von sich aus erwähnt hätte, wenn sie solche festgestellt hätte. Es erscheint im Übrigen unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Ta- ge 24 Stunden lang einen Schal getragen haben soll, um die blauen und grünen Flecken am Hals zu verbergen. Dies hätte den Eltern der Beschwerdeführerin auf- fallen müssen. Der Vater der Beschwerdeführerin war denn auch erstaunt über den Tatzeitpunkt und gab an, dass er, wenn er vor Januar 2014 etwas festgestellt hätte, etwa eine Körperverletzung, er reagiert hätte (vgl. Protokoll der Einvernahme von E.________ vom 30. Juni 2016 Z. 163 ff.). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Jugendanwalt- schaft, dass es schwer vorstellbar erscheint, dass niemand – weder Lehrpersonen noch Mitschüler – etwas von der sexuellen Nötigungen mitbekommen haben sol- len. Immerhin sollen die sexuellen Nötigungen in der Turnhalle in der Nachmittags- pause erfolgt sein, wobei die Turnhalle gut einsehbar ist (vgl. Protokoll der Einver- nahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 221 ff.; vgl. ebenso die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Videobefragung). Die Beschwerdeführerin will vom Beschuldigten auch Schläge und Fusstritte draussen, insbesondere auf dem Pausenplatz, erhalten haben. Zudem soll der Beschuldigte sie im Korridor des Schulhauses manchmal intim berührt haben. Auch dies wurde von niemandem wahrgenommen. Es mag zutreffen, dass grundsätzlich nichts undenkbar ist, wie es vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Allerdings erscheint es doch merkwürdig, dass niemand auch nur einen Vorfall wahrgenommen hat, wenn sich diese mehrheitlich in der Öffentlichkeit abgespielt haben. Die Mitschüle- rin und Freundin der Beschwerdeführerin, K.________, gab vielmehr an, sie könne sich nicht erinnern, dass sich der Beschuldigte der Beschwerdeführerin gegenüber unkorrekt verhalten habe (vgl. Protokoll der Einvernahme von K.________ vom 7 5. August 2016 Z. 103 ff.). Auch die Lehrer konnten nicht feststellen, dass der Um- gang des Beschuldigten mit der Beschwerdeführerin speziell gewesen sein soll (vgl. Protokoll der Einvernahme von I.________ vom 4. Juli 2016 Z. 62 ff.; Protokoll der Einvernahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 64 ff.). Die bei der Beschwerdeführerin eingetretene Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes spricht nicht zwingend für eine sexuelle Nötigung durch den Beschuldigten resp. die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, kann diese doch verschiedene Ursachen haben. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin zu dieser Zeit trennten und der Vater An- fangs 2015 auszog (vgl. Einvernahme von E.________ vom 30. Juni 2016 Z. 12 f.; 71 f.). Die Beschwerdeführerin ist zudem erwiesenermassen durch den Beschuldig- ten belästigt worden (Zeigen von Pornografie und Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage). Bereits dieses strafrechtliche Verhalten des Beschuldigten könnte die Beschwerdeführerin aus der Bahn geworfen haben. Die Beschwerdeführerin wurde zudem offenbar in der Schule gemobbt, weshalb sie die Schule wechseln musste (vgl. Protokoll der Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2016 Z. 50 ff.; 260 ff.; Protokoll der Einvernahme von L.________ vom 15. Februar 2016 Z. 48 ff.; 72 ff.; 185 ff.). Auch diese Geschehnisse sind durchaus geeignet, eine Verschlech- terung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin herbeizuführen. Schliesslich hat etwa die Mitschülerin M.________ anlässlich ihrer Befragung an- gegeben, dass die Beschwerdeführerin den Drang zur Übertreibung habe (vgl. Pro- tokoll der Einvernahme von M.________ vom 27. Juli 2016 Z. 175 f.). Die Klassen- lehrerin H.________ merkte an, dass die Beschwerdeführerin eine Person sei, die gerne im Mittelpunkt stehe und provoziere (vgl. Protokoll der Einvernahme von H.________ vom 4. Juli 2016 Z. 31). Auch die Sportlehrerin J.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin ab und zu die Aufmerksamkeit auf sich lenkte, von sich erzählte und auch Seich erzählte, um die Lehrerschaft herauszufordern. Sie habe das Gefühl gehabt, dass die Beschwerdeführerin um Aufmerksamkeit kämpfe (vgl. Protokoll der Einvernahme von J.________ vom 30. Juni 2016 Z. 30 f.). Die Mitschülerin und Freundin der Beschwerdeführerin, K.________, hielt fest, sie wür- de nicht sagen, dass die Beschwerdeführerin nie lüge (vgl. Protokoll der Einver- nahme von K.________ vom 5. August 2016 Z. 185). Auch diese Beschreibungen der einvernommenen Personen lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht sonderlich glaubhaft erscheinen. Insgesamt können die Aussagen der Beschwerdeführerin angesichts der zahlrei- chen Ungereimtheiten und Widersprüche nicht in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheinen, so dass auf diese als einziges Anklagefundament abge- stellt werden kann. Daran vermag auch eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Aus- sagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Videobefragung vom 10. März 2016 bereits genügend detailliert waren, weshalb sich insoweit keine weiteren Ergän- zungen aufdrängen. Die Jugendanwaltschaft hat den rechtserheblichen Sachver- halt bereits rechtsgenüglich abgeklärt. Eine Vielzahl der vorstehend aufgeführten Unklarheiten bzw. Widersprüche könnten zudem mit einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr aus dem Weg geräumt werden (vgl. etwa die Aussagen 8 zum Ausziehen, Erbrechen, Messer etc.). Es bliebe mit anderen Worten dabei, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen machte, welche gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme ist da- her nicht angezeigt. Dies auch angesichts des offensichtlich verschlechterten psy- chischen Gesundheitszustandes und des Umstandes, dass die Beschwerdeführe- rin offenbar an einem Asperger-Syndrom leidet. 4.4 Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind in wesentlichen Punkten widersprüch- lich. Weitere Belastungsindizien ober Beweise liegen nicht vor. Auszugehen ist, wie dargelegt (vgl. E. 4.1 hiervor), von der Nullhypothese, das heisst, es ist zunächst anzunehmen, die Aussage der Beschwerdeführerin seien nicht realitätsbegründet. Danach ist zu prüfen, ob aufgrund von Realitätskriterien in ihren Aussagen die Nullhypothese widerlegt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beweiswert der Aussage ist schlecht, der Tatverdacht schwach. Die Aussagen der Beschwer- deführerin sind nicht geeignet, das Bestreiten der Tatvorwürfe durch den Beschul- digten zu widerlegen, auch wenn dessen Aussagen für sich allein genommen nicht sonderlich glaubhaft erscheinen. Es ist insgesamt mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei einem Gerichtsverfahren freigespro- chen würde. Es kann deshalb nicht von einem für eine Anklageerhebung hinrei- chenden Tatverdacht ausgegangen werden. Eine sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB war zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verjährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [JStGB; SR 311.1]). Die Jugendanwaltschaft hat demnach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung zu Recht eingestellt. Der Grundsatz «in dubio pro durio- re» wurde nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Sie hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5.2 Die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten wird gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 14. Dezember 2017 auf CHF 1‘227.75 bestimmt (Aufwand 5.42 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 1‘084.00, Auslagen CHF 52.80; 8 % MWSt. auf CHF 1‘136.80, ausmachend CHF 90.95). Der Beschuldigte hat im Beschwerdeverfahren obsiegt. Für die ausge- richtete Entschädigung besteht daher weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten für das Beschwerde- verfahren wird auf CHF 1‘227.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt. Für die ausge- richtete Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforde- rungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Leitung Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin O.________ (mit den Akten) Bern, 29. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10