Die Beschwerdeführerin hat schliesslich einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird – da das Einreichen einer Kostennote nicht vorbehalten worden ist – auf pauschal CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: