Die Entschädigung konnte allerdings nicht in der geforderten Höhe zugesprochen werden. Angesichts der Tatsache aber, dass die Kürzung mit Blick auf den Hauptantrag von untergeordneter Bedeutung ist und zudem eine Gehörsverletzung festgestellt worden ist, rechtfertigt es sich nicht, ihr für das Rechtsmittelverfahren einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden somit vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.