7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen bzw. Unterliegen beurteilt sich anhand des Ausmasses, in welchem die gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durchgedrungen. Die Entschädigung konnte allerdings nicht in der geforderten Höhe zugesprochen werden.