5. Nachdem der Beizug einer Verteidigung als berechtigt gilt, bleibt nun die Angemessenheit des konkret angefallenen Aufwands zu prüfen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Gemäss Kostennote des Verteidigers belief sich sein Aufwand auf drei Stunden, ausmachend ein Honorar von CHF 750.00. Daraus erhellt, dass sich der von ihm betriebene Aufwand auf ein Minimum beschränkt hat. Indessen können die Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Administrativverfahren angefallen sind, nicht im Strafverfahren geltend gemacht werden. Somit wird das Honorar auf CHF 687.50, ausmachend total CHF 802.45 (inkl. Auslagen und MWST), festgesetzt.