Dass sie sich zunächst nicht allein bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat, schadet somit nicht, zumal auch dann nicht mit einer Nichtanhandnahme zu rechnen war, als dem Rechtsbeistand die Akten zur Einsicht zugestellt worden sind. Auch mit dem Argument der Verfahrensdauer lässt sich nicht eine Unangemessenheit des Beizugs eines Anwalts begründen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann es nur auf Umstände ankommen, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren, weshalb es keine Rolle spielt, wie lange